Förderbedingungen Bildungsbeiträge für Einzelpersonen

Die nachfolgenden Förderbedingungen gelten für alle von der Stanley Thomas Johnson Stiftung (im Folgenden: Stiftung) geförderten Bildungsprojekte von Einzelpersonen (im Folgenden: Leistungsempfänger).

1: Zweckgebundene Verwendung der Förderbeiträge

Die zugesprochenen Gelder sind zweckgebunden. Leistungsempfänger verpflichten sich, die zugesprochenen Gelder ausschliesslich für das bewilligte Projekt bzw. Teilprojekt zu verwenden. Inhaltliche Änderungen, Terminverschiebungen, etc. sind mit der Stiftung zwingend abzusprechen. Die Stiftung muss umgehend über geplante Änderungen informiert werden, da jede Änderung zum Verlust des Rechts auf die zugesagten Fördergelder führen könnte. Die Förderung für das geänderte Projekt kann nur bei erneuter schriftlicher Zustimmung durch die Stiftung aufrechterhalten bleiben. Die Stiftung behält sich vor, bei nicht bewilligten Änderungen des Projekts zugesagte Gelder nicht auszuzahlen bzw. bereits ausbezahlte Gelder von den Leistungsempfängern zurückzufordern.

2: Zurückerstattung der Fördergelder bei Projektabsagen

Bei Nichtantritt des Bildungsprojekts oder Abbruch behält sich die Stiftung vor, bereits ausbezahlte Gelder von den Leistungsempfängern zurückzufordern. In diesen Fällen verpflichten sich die Leistungsempfänger dazu, die Stiftung unverzüglich und schriftlich zu informieren und bereits überwiesene Gelder an die Stiftung zurückzuerstatten.

3: Fördervereinbarung

Es wird eine Fördervereinbarung abgeschlossen. Die Leistungsempfänger erklären sich durch die rechtsgültige Unterzeichnung der Fördervereinbarung mit den Förderbedingungen der Stiftung einverstanden. Die Fördervereinbarung ist innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt unterzeichnet an die Stiftung zurückzusenden.

4: Eingangsbestätigung Zahlungsgutschrift

Leistungsempfänger müssen innerhalb von zehn Tagen den Eingang einer Zahlung per Email bestätigen.

5: Teilzahlungen

Die Leistungsempfänger akzeptieren, dass die Förderung in Teilzahlungen ausbezahlt wird. Die Fristen für die Auszahlung der Raten sind in der Fördervereinbarung festgehalten. Die Auszahlung der einzelnen Raten erfolgt erst zum Zeitpunkt, da die Leistungsempfänger sämtliche Verpflichtungen der Stiftung gegenüber erfüllt haben.

6: Berichterstattung

Die Leistungsempfänger informieren die Stiftung regelmässig über den Verlauf des Projekts. Es sind schriftliche Zwischenberichte gemäss Fördervereinbarung einzureichen.

7: Datenschutz

Der Schutz personenbezogener Daten ist der Stiftung ein wichtiges Anliegen. Deshalb betreibt sie ihre Aktivitäten in Übereinstimmung mit den anwendbaren Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten und zur Datensicherheit. Die
Stiftung wird die zur Verfügung gestellten, personenbezogenen Daten nur für die im Rahmen der Datenschutzhinweise oder auf andere Weise ausdrücklich mitgeteilten Zwecke erheben, verarbeiten und nutzen.

Ausnahme: Im Jahresbericht der Stiftung dürfen die Initialen der geförderten Personen, die geförderte Ausbildung und der Förderbetrag publiziert werden.

Aufbewahrung: Personendaten werden für die gesetzliche Frist von zehn Jahren nach Abschluss oder Abbruch des Bildungsprojekts aufbewahrt und danach vernichtet bzw. unwiderruflich gelöscht.

8: Meldepflicht bei Änderungen der Vertragsbedingungen

Sämtliche Änderungen der ursprünglich vereinbarten Förderung auf Seiten der Leistungsempfänger sind der Stiftung unmittelbar mitzuteilen. Dies betrifft namentlich:

  • Adressänderungen: der Wohnsitz im Kanton Bern ist während der Dauer der Ausbildung zwingend. Die Leistungsempfänger informieren die Stiftung vorgängig über einen geplanten, unerlässlichen Umzug in einen anderen Kanton. Nicht vorgängig gemeldete und unbegründete Wohnsitzwechsel haben die
    Annullierung der Unterstützungszusage zur Folge.
  • Wesentliche Änderungen betreXend Budgetplanung und/oder Finanzierung des Projekts (z. B. Beiträge Dritter, Stipendienbeiträge durch Kanton oder andere
    Stiftungen);
  • Änderungen bei den persönlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen.